Bild Kreis aus Würfeln

Der ÖAGG (Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik)

Der ÖAGG besteht seit 3. Juni 1959. Er wurde von Univ.-Doz. Dr. Raoul Schindler und einigen Kolleg:innen gegründet, um Forschung und Anwendung von Gruppendynamik und Gruppenpsychotherapie zu fördern. Raoul Schindler, dessen Gruppentheorie weltweite Bedeutung erlangt hat, führte diesen Verein ununterbrochen bis 1991.

Seit den Gründungsjahren entwickelte sich der ÖAGG von einem kleinen Freundeskreis zu einer Organisation mit über 2500 Mitgliedern und zahlreichen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen. Der ÖAGG stellt in Österreich die größte anerkannte psychotherapeutische Ausbildungsorganisation dar und ist Mitglied im ÖBVP (Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie), im WCP (World Council for Psychotherapy) und in der IAGP (International Association for Group Psychotherapy). In der IAGP ist der ÖAGG nach der amerikanischen Vereinigung die an Mitgliedern zweitstärkste Gruppe.

Den Mitgliedern des Vereinsvorstandes, die alle drei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden, obliegt die Leitung des Vereines. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

Der Verein gliedert sich in das Geschäftsfeld Psychotherapie, das Geschäftsfeld Beratung und die Mitgliederkonferenz. Die Umsetzung der Tätigkeit erfolgt in den sechs Fachsektionen, der Sektion Supervision und in den 3 aktiven Regionalsektionen (Wien,Oberösterreich und Steiermark), die im Rahmen von regelmäßigen Vortragsabenden (Jours fixes), Workshops und Symposien den Vereinsmitgliedern Foren für theoretischen und praktischen Erfahrungsaustausch bieten.

Die Fort- und Weiterbildungsangebote der Sektionen richten sich an Psychotherapeuten:innen, an Angehörige anderer psychosozialer Berufe und an all jene, die ihre Feldkompetenz in der Arbeit mit Gruppen und Organisationen erweitern wollen.

Die Mitgliedschaft im ÖAGG steht allen an Gruppenarbeit und Psychotherapie Interessierten offen.

Leitbild und Statuten

Der ÖAGG steht für die Erforschung und Förderung des Individuums in seiner sozialen Einbettung. Er erforscht darüber hinaus die Entwicklung von Gruppen, Teams, Organisationen und Gesellschaften, auch unter sozial- und kulturwissenschaftlichen Perspektiven. 

Der ÖAGG ist ein experimentelles Entwicklungsfeld für persönliches Wachstum in Gruppen. Weiters bietet er Aus-, Fort- und Weiterbildungen im Bereich der Psychotherapie, der prozessorientierten Beratung und der Pädagogik an. Selbsterfahrung ist Teil dieser Angebote. Darüber hinaus wird er politisch initiativ zum Thema Entwicklung des gesellschaftlichen Raums entlang der Prinzipien der persönlichen Entwicklung, der Partizipation, der Diversität und Integration sowie der Ermächtigung zu gesellschaftlich wirksamem Handeln.

  • Der ÖAGG steht für die Förderung und Entwicklung individueller Eigenständigkeit (d. i. die Selbstermächtigung des Individuums im Rahmen seines sozialen Umfeldes), solidarischen Handelns, Partizipation, Inklusion und Differenzierung im gesellschaftlichen Leben, in seinen Ausbildungen und in seinem Vereinsleben. Er fördert daher wertschätzenden Umgang und Respekt, die Konfliktfähigkeit und soziale Kompetenz seiner Mitglieder, sowie der Klient:innen und Kund:innen. Gruppen werden als der soziale Raum verstanden, in dem diese Kompetenzen entwickelt werden.
  • Der ÖAGG versteht sich als eine transparente und lernende Organisation: in seinen Funktionärsaufgaben, in den Ehrenämtern, wie in allen Aktivitäten seiner Mitglieder.
  • Der ÖAGG sieht sich einem humanistischen Menschenbild verpflichtet und baut auf den Grundsatz „Jedes Mitglied spielt mit!“ 
  • Diversität: Der ÖAGG schätzt die Unterschiede zwischen Menschen, Gruppen und Kulturen und ist bereit, diese Wertschätzung in seiner Öffentlichkeitsarbeit und in seinen vielfältigen Aus- und Weiterbildungsaktivitäten umzusetzen, zu diskutieren und in die Gesellschaft zu tragen. Dieser Begriff von Diversität umfasst eine gendergerechte Haltung des ÖAGG.
  • Der Verein fördert seine Mitglieder und schafft soziale (Lern-)Räume zur Initiierung und Mitgestaltung von Prozessen und Projekten, die dem Leitbild und den Statuten entsprechen.
  • Der ÖAGG zeigt in geeigneter Weise öffentlich auf, wie wichtige gesellschaftliche Fragestellungen mit einer partizipativen Haltung und gelebter Gruppenkompetenz nachhaltig entwickelt und gelöst werden können. Dazu gehören die Umsetzung beispielhafter Projekte, die geeignete Information der Öffentlichkeit und Politik sowie die weitere Erforschung partizipativer Methoden.
  • Aus den Grundwerten und den Kernkompetenzen heraus entwickelt der ÖAGG Angebote in den Feldern Psychotherapie, prozessorientierte Beratung und Pädagogik, welche die humanistischen Prinzipien verpflichtete Gestaltung von Teams und Organisationen sowie Selbsterfahrung und persönliche Entwicklung unterstützen.
  • Die besondere Kompetenz des ÖAGG liegt in der Arbeit mit und in Gruppen, das Nutzen sozialer, persönlicher und geschlechtlicher Diversität für die persönliche Entwicklung der Betroffenen und die Entwicklung einer auf Wertschätzung basierenden Funktionalität von Teams und Organisationen.
  • Die Ausbildungen sind von einem erwachsenenbildnerischen Verständnis getragen, das der persönlichen Entwicklung einen gleichberechtigten Wert neben dem Wissenserwerb zumisst. Dementsprechend zeichnen sich alle Aus- und Weiterbildungen durch einen hohen Anteil reflektierter Selbsterfahrung aus.
  • Graduierte der ÖAGG-Ausbildungen sind in der Lage, entwicklungsfördernde Dialoge mit Personen und in Gruppen zu führen, während sie ihre persönlichen Interessen weitgehend zu reflektieren verstehen.
  • Das Qualitätsverständnis des ÖAGG: Wir wollen mit-, an- und voneinander lernen. Neben den formalen und vorgeschriebenen professionsgebundenen Qualitätsnachweisen führt der ÖAGG regelmäßige Reflexionen der Qualität von Aus- und Weiterbildungen sowie der professionellen Qualität der Zusammenarbeit und Berufsausübung durch.
  • Der ÖAGG legt Wert auf die Kontrolle und Entwicklung der Qualität seiner Angebote. Dazu gehören die Entwicklung seiner Methoden durch geeignete Formen der Reflexion und Forschung, die Entwicklung partizipativer didaktischer Konzepte, die Anpassung der Angebote an den Bedarf, die Auswertung der Durchführung, transparente Formen der Konfliktlösung und organisatorischen Abwicklung der Angebote.
  • Der ÖAGG legt Wert darauf, Qualitätsfragen proaktiv und nicht nur anlassbezogen zu überprüfen.
  • Der ÖAGG nutzt seine fachliche Gliederung für die Qualitätsentwicklung, indem sich die Fachbereiche gegenseitig austauschen und kooperieren.

Das Leitbild wird vom EVS (Erweiterten Vorstand) im Auftrag der Generalversammlung beschlossen und von allen Mitgliedern weiterentwickelt.

Downloads, weiterführende Informationen

Organisationsstruktur

Der ÖAGG ist in sechs Fachsektionen und eine Sektion Supervision, Coaching & Organisationsberatung gegliedert:
  • FS Gruppendynamik und Dynamische Gruppenpsychotherapie
  • FS Gruppenpsychoanalyse
  • FS Integrative Gestalttherapie
  • FS Intergrative Therapie
  • FS Psychodrama, Soziometrie und Rollenspiel
  • FS Systemische Familientherapie
  • Sektion Supervision, Coaching & Organisationsberatung

Diese sieben Sektionen bieten spezifische Aus- und Weiterbildungen an.

Die Mitgliederkonferenz ist ein Gremium, das über die fachliche oder regionale Bindung hinaus Interessen, Bedürfnisse und Anliegen der ÖAGG-Mitglieder vertritt. Ziel ist lt. Vereinsstatuten ein sektionsübergreifender Austausch mit einem besonderen Fokus auf Projekte, die für die gesellschaftspolitische Ausrichtung des ÖAGG von strategischer Bedeutung sind, wie sie im ÖAGG-Leitbild beschrieben werden.

Außerdem gibt es die Regionalsektionen des ÖAGG, die sowohl für Ausbildungsteilnehmer:innen als auch für graduierte ÖAGG-Mitglieder eine regionale Struktur für Aktivitäten anbieten.

Die genannten Sektionen bilden die organisatorische Basis des Vereines und haben eigene Geschäftsordnungen und Sektionsvorstände, die von den Sektionsmitgliedern beschlossen bzw. gewählt werden. Darüber hinaus gibt es eigene Vertretungen der Ausbildungsleiter:innen, der Graduierten sowie der Ausbildungskandidat:innen.

Ombudsstelle

Die ÖAGG Ombudsstelle ist die zentrale Anlaufstelle für die Klärung von Konflikten im Sinne des Konsument:innenschutzes. Die Ombudsstelle wird von den Ombudspersonen der Sektionen gebildet und bei jedem Anlassfall neu zusammengesetzt (siehe §23 ÖAGG Statuten).

Die Ombudspersonen jeder Sektion sind erste Anlaufstelle für Beschwerden – ausgenommen bei Ausbildungsangelegenheiten, hier ist die erste Anlaufstelle die/der Beschwerdebeauftragte für Ausbildungsangelegenheiten der jeweiligen Sektion (Die Info darüber findet sich auf der Website der jeweiligen Sektion).

Die Anrufung der überparteilichen Ombudsstelle erfolgt über den Vorstand, welcher im Anlassfall drei Vertreter:innen (Ombudspersonen) zur Ombudsstelle einberuft, wobei Vertreter:innen der betroffenen Sektionen nur als Auskunftspersonen heranzuziehen sind.

Die Ombudspersonen der einzelnen Sektionen und damit die nominierten VertreterInnen für die ÖAGG-Ombudsstelle sind:

Gender- und Diversity-Richtlinie

Fassung Dezember 2021

Der ÖAGG bekennt sich umfassend zur Gleichstellung aller Personen unabhängig ihrer Merkmale und Gruppenzugehörigkeiten. Als Pionierorganisation der psychosozialen Aus-, Fort- und Weiterbildung steht die individuelle Entwicklung aller Beteiligten im Blickfeld. Hier bedarf es einerseits des Blicks auf persönliche Potentiale und darauf, was es braucht, um die Entwicklung derselben bestmöglich zu fördern. Andererseits braucht es auch den Blick auf strukturelle Barrieren und Ausschlussmechanismen. Denn wie Menschen sich entwickeln (können), hängt maßgeblich von Rahmenbedingungen ab, die das Individuum selbst oft nicht beeinflussen kann.

Historisch gewachsene Strukturen entscheiden oft gerade entlang von Diversitätsmerkmalen, wie und ob Teilhabe möglich ist. Der ÖAGG sieht es als seine Aufgabe an, auf allen Vereinsebenen dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen struktureller Benachteiligung möglichst minimiert werden. Zudem sind alle Funktionär:innen, Mitarbeiter:innen und Gremien angehalten, benachteiligende Strukturen aufzuzeigen und gesellschaftspolitisch dahingehend zu wirken, dass sich diese hin zu mehr Gleichstellung verändern.

Der ÖAGG bekennt sich klar zum Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Unterscheidungsdimensionen Geschlecht, Alter, sexuelle Orientierung, Behinderung, Ethnie, Hautfarbe und Weltanschauung.

Der ÖAGG bekennt sich klar zum Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Unterscheidungsdimensionen Geschlecht, Alter, sexuelle Orientierung, Behinderung, Ethnie, Hautfarbe und Weltanschauung.

Über das Diskriminierungsverbot hinaus verständigt sich der ÖAGG auf Strategien und Prozesse, die mittel- bis langfristig eine Gleichstellung minorisierter Gruppen innerhalb der Organisation ermöglichen

Bei Veranstaltungen, in seinen Gremien, bei Außenauftritten etc. achtet der ÖAGG auf ein diverses Angebot an Expert:innen, in jeden Fall soll eine geschlechtliche Ausgewogenheit sichtbar sein.

Der ÖAGG verwendet in all seinen Kommunikationsformen gender- und diversitätssensible Sprache. Auf der sprachformalen Ebene wird Geschlecht nicht-binär adressiert, dazu wird der Gendergap in der Doppelpunkt-Variante verwendet. Auf der sprachinhaltlichen Ebene wird eine inkludierende und einfach verständliche Sprache bevorzugt, die möglichst alle gesellschaftlichen Gruppen adressiert.

Das Lehrangebot soll überprüfbar Kriterien der gender- und diversitätssensiblen Didaktik genügen. Darüber hinaus werden in jedem Lehrgang Inhalte zu Gender und Diversität angeboten. Das Angebot muss erkennbar und überprüfbar sein.

Alle im Verein Tätigen sollen über grundlegende Gender- und Diversitykompetenz verfügen, ein Wissen über historisch bedingte Ausschlussmechanismen haben und aktiv in ihrem Wirkungsbereich Gleichstellung fördern.

Der ÖAGG ist bestrebt, seine Prozesse laufend gender- und diversitätskonform zu evaluieren und nachzuschärfen.

Für alle Bereiche des ÖAGG ist die interne Ombudsstelle zugänglich. In Konfliktfällen, die Gender- und Diversitätsthemen beinhalten – das betrifft v. a. alle Formen der Benachteiligung aufgrund eines Diversitätsmerkmals – ist die/der Gender- und Diversitybeauftragte dazu zu ziehen. Falls damit keine befriedigende Lösung möglich ist, ist nach der Ombudsstelle im nächsten Schritt der Vorstand und schließlich ein internes Schiedsgericht des ÖAGG für die Klärung zuständig.

Ethikkommission

Ethikrichtlinien

Richtlinien des ÖAGG zum „Umgang mit Mißbrauch in der psychotherapeutischen, supervisorischen, allgemein beratenden Arbeit mit Patient:innen, Klient:innen, Kund:innen und Teilnehmer:innen von Aus-und Weiterbildungen“

Die Ethikrichtlinien wurden im Auftrag des erweiterten Vorstands erarbeitet und durch diesen beschlossen.

Ethikrichtlinie Download PDF

Fassung vom 15.06.2026

Der Charakter der psychotherapeutischen, supervisorischen und allgemein beratenden Arbeit bringt es mit sich, dass Psychotherapeut:innen, Supervisor:innen und Berater:innen stets potentiell gefährdet sind missbräuchlich zu handeln. Im ähnlichen Maße sind im Rahmen von Beratungstätigkeiten, wie z.B. Coaching, Teamentwicklung, Training, Organisationsberatung und psychosozialer Beratung – Gefährdungen gegeben – auch im Machtgefälle zwischen Lehrenden und Teilnehmenden von Aus- und Weiterbildungen. Dies gilt es sich immer wieder bewusst zu machen und möglichem Missbrauch – auch durch entsprechende Lehrinhalte in Aus- und Weiterbildung – vorzubeugen. Für den Anlassfall ist es notwendig, ein klares Prozedere zur Verfügung zu haben.

Das Leitbild des ÖAGG und die darin festgehaltenen Werte der Organisation bilden die Grundlage der Ethikrichtlinie.

  1. Im Psychotherapiegesetz (2024) ist unter §40 „Berufspflichten“ festgehalten, dass Berufsangehörige ihren Beruf ohne Unterschied der Person nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft und nach den geltenden“ Rechtsgrundlagen sowie dem Ethik- und Berufskodex (Abs.1) auszuüben haben.
  2. Gleichstellungsregelungen

Basis: GlBG, BGBl. Nr. 66/2004, Art. 14 EU-Menschenrechtskonvention, Europäische Sozialcharta und EU-Grundrechtecharta. Die Regelungen beziehen sich auf Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung, Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob Betreuungspflichten vorliegen, Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung.

Die Regelungen beziehen sich umfassend auf alle Bereiche (Erwerbsarbeit, Aus-, Um- und Weiterbildungen, Zugang zu Dienstleistungen und Gütern, Bildung, etc.), sofern diese in den Wirkungsfeldern des ÖAGG adressiert werden (angelehnt an die Antidiskriminierungsregelungen des Landes Vorarlberg, da hier die von der EU geforderten Gleichstellungsregelungen umfassender beschrieben werden als auf Bundesebene. https://www.jusline.at/gesetz/andg/gesamt).

Diskriminierungen umfassen unmittelbare Diskriminierungen, mittelbare Diskriminierungen, Belästigungen und Beschränkungen.

Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund einer der oben genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutralen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aufgrund einer der oben genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, dass die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen sind.

Eine Belästigung (inkl. sexuelle Belästigung) liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem der oben genannten Gründen ein für die betroffene Person unerwünschtes Verhalten gesetzt wird, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung oder Belästigung gilt auch, wenn

  • eine Person aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer Person, die ein Merkmal aufweist, das im Zusammenhang mit einem der oben genannten Gründe steht, diskriminiert wird
  • zu einer entsprechenden Diskriminierung angewiesen wird oder wenn die entsprechenden Verantwortlichen (Vorstand, Sektionsleitung, Ausbildungsleitung) es schuldhaft unterlassen, aufgrund vorhandener rechtlicher Möglichkeiten angemessene Abhilfe zu schaffen.

Berufsrechtliche Standards

Im Berufskodex für Psychotherapeut:innen (2012) – der die Berufspflichten konkretisieren, interpretieren und ergänzen soll – befindet sich eine Präambel, die folgendermaßen beginnt: „In der Ausübung ihres Berufes wird von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ein besonders verantwortungsvoller Umgang mit der eigenen Person, mit der psychotherapeutischen Aufgabe sowie mit jenen Menschen gefordert, mit denen sie durch die Psychotherapie in eine besondere Beziehung eintreten“.
Unter Pkt. III „Vertrauensverhältnis, Aufklärungs- und besondere Sorgfaltspflichten in der psychotherapeutischen Beziehung“ sind die den Behandlungsvertrag betreffenden Verpflichtungen festgehalten. So besteht die „Verpflichtung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufsstandes und das Recht der Patient:innen auf einen verantwortlichen Umgang mit dem besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis in der psychotherapeutischen Beziehung; jeglicher Missbrauch dieses Vertrauensverhältnisses und der im Psychotherapieverlauf bestehenden, vorübergehend vielleicht sogar verstärkten Abhängigkeit der Patientin oder des Patienten von der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die ethischen Verpflichtungen der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes dar; Missbrauch liegt dann vor, wenn Angehörige des psychotherapeutischen Berufes ihren Aufgaben gegenüber Patient:innen untreu werden, um ihre persönlichen, z.B. wirtschaftlichen, sozialen oder sexuellen Interessen zu befriedigen.“ (Abs. 9).
Unter Pkt. VI „Anwendung des Berufskodex im Rahmen der psychotherapeutischen Ausbildung“ heißt es hierzu: „Alle Verhaltensweisen von Ausbildenden, in denen ausbildungsfremde Erwägungen oder auch Eigeninteressen der psychotherapeutischen Ausbildungsaufgabe vorgezogen werden, seien sie nun etwa wirtschaftlicher, sozialer, emotionaler, politischer, religiöser oder insbesondere sexueller Natur, sind daher als Missbrauch anzusehen, auch wenn dies von den Auszubildenden gewünscht wird. … Die Verantwortlichkeit dafür liegt allein bei den Ausbildenden und kann nicht den Auszubildenden zugeordnet werden.“

Diese Regelungen gelten sinngemäß für alle anderen im ÖAGG vertretenen Berufsgruppen.
Insbesondere wird auf die Ethischen Richtlinien für Supervisor:innen der ÖVS (Österreichischen Vereinigung für Supervision) verwiesen, die spezifisch und zusätzlich zu den o.g. Sorgfaltspflichten Folgendes zum Schutz vor Missbrauch regelt:

Weitergabe von Informationen: Unter Pkt. 7.2 „ÖVS-Supervisor:innen achten und fördern die Individualität und Eigenständigkeit der Supervisand:innen und legen ein gewichtiges Augenmerk auf einen verantwortungsvollen Umgang mit dem besonderen Vertrauensverhältnis in der supervisorischen Beziehung. Jeder Missbrauch dieses Vertrauensverhältnisses – ob zugunsten wirtschaftlicher, sozialer, sexueller oder anderer persönlicher Interessen des:der Supervisor:in – gilt als unethisches Verhalten und wird strikt abgelehnt. Supervisor:innen nützen weder Informationen von den oder über die Supervisand:innen noch in Supervisionsprozessen erarbeitete Ergebnisse für eigene Interessen oder die anderer Supervisand:innen.“

Verschwiegenheitspflicht und Dreieckskontrakt, insb. Pkt. 7.3.2: „Der Umgang mit Informationen aus dem Supervisionsprozess gegenüber dem:der Auftraggeber:in ist Gegenstand des Dreieckvertrags und ist bei der Kontraktschließung zu besprechen und zu vereinbaren.“

Für Lebens- und Sozialberatung gilt die Rechtsvorschrift für Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung, Fassung vom 02.07.2025 (BGBl. II Nr. 260/1998).

Umsetzung im Aus- und Weiterbildungsbereich

Alle ÖAGG-Ausbildner:innen im Psychotherapie- und  Beratungsbereich beachten die ethischen Richtlinien sinngemäß auch im Aus- bzw. Weiterbildungsbereich und im Verhältnis der Ausbildner:innen und Trainer:innen zu den Auszubildenden resp. Weiterbildungsteilnehmer:innen.
Grundsätzlich gilt jedenfalls, dass jegliche sexuelle Kontakte zwischen Ausbildner:innen und Teilnehmer:innen bei allen Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen, also auch Theorieveranstaltungen, ausnahmslos als Missbrauch zu werten und daher untersagt sind.
Alle Mitglieder des ÖAGG, die in Aus-, Weiter- und Fortbildungen tätig sind, verpflichten sich, für die aktive Auseinandersetzung mit Ethikfragen, insbesondere den jeweils gültigen Ethikrichtlinien zu sorgen.

Die Zuständigkeit des ÖAGG bezieht sich auf die Nicht-Einhaltung der Ethikrichtlinie im Rahmen von Seminaren und Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen des ÖAGG.

Wird eine Nicht-Einhaltung der Ethikrichtlinie von Angehörigen der bisher genannten Berufsgruppen abseits von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen des ÖAGG beobachtet, so sind folgende Institutionen, abhängig von der Profession zuständig:

  • Psychotherapie: Beschwerdestellen der jeweiligen Landesverbände des ÖBVP oder VÖPP (wenn die/der betreffende Psychotherapeut:in Mitglied bei diesen Verbänden ist), sonst: Rückfrage bei Bundesverwaltungsbehörden der Bundesländer in deren Zuständigkeit es mit dem neuen PThG 2024 fällt -> falls dort noch nicht möglich Nachfrage/Anfrage bei Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • ÖVS Mitglieder: Ombudsstelle der ÖVS (Österreichische Vereinigung für Supervision und Coaching)

Als Standard sind jene Ziele formuliert, die Richtlinien zum konkreten Vorgehen bei Missbrauch erfüllen sollen; Und es sind jene Konsequenzen festgeschrieben, die missbräuchliches Verhalten im ÖAGG nach sich zieht.

Ziele

Schutz der Ausbildungskandidat:in, bzw. Teilnehmer:innen an Seminaren, d.h.Verhinderung, dass es zu Missbrauch kommt und Beendigung der aktuellen Missbrauchssituation;
Schutz und Entlastungsmöglichkeit für den:die Professionelle:n; Rückfallprophylaxe des:der missbrauchenden Professionellen; Sanktionierung von Missbrauch; Förderung des Rufes der ÖAGG-Mitglieder im Sinn von Qualitätssicherung: ÖAGG als Qualitätssiegel.

PTHG: Konkretes Vorgehen im Fall eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Ethikrichtlinie:

Die Ombudspersonen jeder Sektion sind erste Anlaufstelle für Beschwerden – ausgenommen bei Ausbildungsangelegenheiten.

  • Hier ist in psychotherapeutischen Ausbildungskontexten die erste Anlaufstelle die/der Beschwerdebeauftragte für Ausbildungsangelegenheiten der jeweiligen Sektion (Details sh. weiter unten).
  • In Ausbildungsbereichen, die nicht der Gesetzgebung zur Psychotherapie unterliegen, sind die in den jeweiligen Ausbildungsverträgen (Ausbildungsvereinbarungen) angeführten Regelungen für Beschwerden in Ausbildungsangelegenheiten zu berücksichtigen. Sollte diesbezüglich keine Regelung formuliert sein, ist die Ombudsstelle 1. Instanz für Angelegenheiten, die in der ÖAGG-Ethikrichtlinie behandelt werden.
  • Für alle Belange, die keine Ausbildungsangelegenheiten betreffen, kann als erste Anlaufstelle auch die:der Gender- und Diversitätsbeauftragte:r des ÖAGG konsultiert werden. Darüber hinaus ist die interne Ombudsstelle für alle Bereiche zuständig.

In psychotherapeutischen Ausbildungskontexten ist für Beschwerden in Ausbildungsangelegenheiten folgende Vorgangsweise vorgesehen:

Ansprechperson:

Beschwerdebeauftragte:r für Ausbildungsangelegenheiten der Sektion.

Der:Die Beschwerdebeauftragte steht für Beschwerden von Kandidat:innen zur Verfügung. Er:Sie ist zusätzlich zum regulären Beschwerdemanagement eingerichtet. Er:Sie ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, außer der:die Kandidat:in ersucht um Unterstützung. Diese Person soll kein Mitglied des Lehrkörpers der Sektion sein.

  • 1. Instanz:

Beschwerden in Ausbildungsfragen sind an die:den Beschwerdebeauftragte:n für Ausbildungsangelegenheiten der jeweiligen Sektion [genaue Bezeichnung der Sektion einsetzen] zu richten. Falls diese:r keine Lösung erreichen kann, ist auf Antrag der:des Beschwerde führenden Ausbildungskandidat:in von der Sektionsleitung die Beschwerdestelle für Ausbildungsangelegenheiten der jeweiligen Sektion einzuberufen. Sie wird anlassbezogen zusammengesetzt und besteht aus 3 Sektionsmitgliedern, die nicht in den zu behandelnden Fall involviert sind.

  • 2. Instanz: Ombudsstelle des ÖAGG

Wenn die Möglichkeiten der 1.Instanz auf Sektionsebene ausgeschöpft sind, kann von jeder Partei die 2.Instanz angerufen werden.

Die Ombudsstelle des ÖAGG wird von den Ombudspersonen der Sektionen gebildet und bei jedem Anlassfall neu zusammengesetzt (siehe § 23 ÖAGG Statuten).

Die Einberufung der Ombudsstelle erfolgt über den Vorstand, welcher im Anlassfall drei der bestellten Ombudspersonen als zuständige Ombudsstelle nominiert, wobei Ombudspersonen von betroffenen Sektionen nur als Auskunftspersonen heranzuziehen sind.

  • 3. Instanz: Schiedsgericht des ÖAGG lt.Statuten § 21

Kann die Ombudsstelle des ÖAGG keine entsprechende Lösung für den Konflikt zwischen Betroffenen und Beschuldigten finden, so kann das ÖAGG-Schiedsgericht angerufen werden

5.1. Befugnisse der Ethikkommission

Ansprechpartnerin für betroffene Klient:innen (auch Ausbildungskandidat:innen!);
Der/die Beschuldigte wird vor diese Kommission geladen und mit den Anschuldigungen konfrontiert;
Die Kommission kann Auflagen für den/die Täter:in entsprechend vorhandener Richtlinien – beschließen und im Extremfall den Ausschluß aus dem ÖAGG einzuleiten, bzw. weitere Gremien ( im ÖAGG, ÖBVP, Landesverband, Psychotherapiebeirat, ÖVS) informieren. Es steht ihr auch frei ein Schiedsgericht (siehe dazu ÖAGG-Statuten) anzurufen.
Der Kommission obliegt jedenfalls die Einleitung der nötigen Schritte für den Ausschluß aus dem ÖAGG, resp.ein Berufsverbot. Unterstützung des/der Betroffenen bei der Umsetzung rechtlicher Schritte (ev. diesbezügliche Weiterleitung an eine andere zuständige Organisation).

5.2. Zusammensetzung der Ethikkommission

Die Kommission sollte aus vier erfahrenen ÖAGG-Mitgliedern bestehen, mindestens einer Lehrtherapeut:in bzw.Lehrenden und mindestens zwei Graduierten aus unterschiedlichen (Fach-)Sektionen. Das Frauen-Männer-Verhältnis sollte ausgewogen sein. Außerdem sollte darauf Bedacht genommen werden, daß die Kommissionsmitglieder aus verschiedenen Teilen Österreichs kommen. Die Mitglieder der Ethikkommission werden vom Vorstand vorgeschlagen, können sich jedoch auch selbst melden. Sie werden von der Generalversammlung jeweils für eine Funktionsperiode von 2 Jahren (entsprechend den Vorstandsmitgliedern) bestätigt und sind dieser verpflichtet. Sie berichten regelmäßig in der Generalversammlung, bei Bedarf auch im Vorstand.
Die Kommissionsmitglieder entscheiden im Anlaßfall, wer von ihnen tatsächlich mit einem Fall befaßt wird und wer wegen möglicher Verstrickungen nicht tätig wird; sollten mehrere Kommissionsmitglieder ein Naheverhältnis zu dem/der Beschuldigten haben, ist es ihre Aufgabe einen Ersatz zu suchen. Es steht den Kommissionsmitgliedern frei, andere Personen zur Beratung heranzuziehen.

5.3. Finanzierung

Die Kommissionsmitglieder arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Ihnen entstehene Kosten (Fahrtspesen etc.) sind jedoch zu ersetzen. Die Kosten werden entsprechend den ÖAGG-Usancen nach dem vom Vorstand beschlossenen Schlüssel auf alle Vereinbereiche aufgeteilt. Ist absehbar, dass der notwendige Zeitaufwand ein zumutbares Maß überschreitet, ist im Vorhinein von den Kommissionsmitgliedern ein Antrag auf Kostentragung an den Vorstand zu stellen.

Das Team

Vorstand

Bisherige Generalsekretär:innen und Ehrenmitglieder 

Mitarbeiter:innen im Generalsekretariat