Sehr geehrte Kandidat:innen und Interessent:innen,
in der Sitzung des Nationalrats am 17. April 2024 wurde das neue Psychotherapiegesetz2024 – PthG 2024 beschlossen. Dieses Gesetz betrifft die „Akademisierung“ der Ausbildung von Psychotherapeut:innen und beinhaltet auch spezifischere Regelungen zum Berufsbild, zur Berufsausübung und zu den Berufspflichten.
Alle entsprechenden Unterlagen finden Sie online im RIS.
Für bestehende Kandidat:innen des Propädeutikums sowie an der Ausbildung interessierte Personen dürfen wir Ihnen folgende Informationen des Bundesministeriums mitteilen:
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bezieht sich auf den Beschluss des Nationalrates vom 17.04.2024 sowie den Beschluss des Bundesrates vom 24.04.2024 betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024) erlassen sowie das Musiktherapiegesetz und das Psychologengesetz 2013 geändert werden, und darf mitteilen, dass dieses Bundesgesetz nunmehr mit BGBl. I Nr. 49/2024 kundgemacht worden ist.
1. Vorgesehen ist ein Inkrafttreten des PThG 2024 am 01.01.2025, ausgenommen die Regelungen für die sogenannte „Akademisierung“, die mit 01.10.2026 in Kraft treten wird.
2. Ab 01.01.2025 bedarf es keiner Eignungsansuchen gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 oder Abs. 2 Z 6 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, mehr. Vor diesem Tag beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingelangte Ansuchen werden nach Inkrafttreten des PThG 2024 entsprechend abgeschlossen werden.
Darüber hinaus wird für die Zulassung zum Propädeutikum ausschließlich auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 PThG 2024 abzustellen sein (Handlungsfähigkeit und Universitätsreife, keine neuen Verfahren zur Zulassung).
Unabhängig vom Inkrafttreten der Bestimmungen zur neuen Psychotherapie Ausbildung mit 01.10.2026, wird das psychotherapeutische Propädeutikum bis längstens 30. September 2030 abzuschließen sein. Das psychotherapeutische Propädeutikum darf daher weiterhin angeboten werden, solange die teilnehmenden Personen innerhalb der gesetzlichen Frist dieses abschließen (können).
Das psychotherapeutische Fachspezifikum in der bisherigen Form ist bis längstens 1. Oktober 2030 zu beginnen und bis längstens 30. September 2038 abzuschließen.
Jedenfalls zu beachten ist, dass ab Inkrafttreten des PThG 2024 die Altersgrenzen von 24 bzw. 28 sowohl für den Beginn des psychotherapeutischen Fachspezifikums als auch für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste wegfallen.